Ab dem 28. Juni 2025 gilt für alle Webseiten, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen, eine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit.
Dies betrifft insbesondere Webseiten von Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher anbieten.
Auch Datenschutzerklärungen für Menschen mit Behinderungen müssen barrierefrei zugänglich sein. Dies bedeutet, dass sie mittels Screenreader lesbar, mit ausreichendem Kontrast, verständlicher Struktur und ohne technische Hürden zugänglich sein müssen.
B2B-Angebote und Kleinunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigte oder einen Jahresumsatz bzw. eine Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind vom Gesetz ausgenommen.
Stellt eine Marktüberwachungsbehörde fest, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst aufgefordert, die Barrierefreiheit (wieder-) herzustellen. Falls Sie mehrere dieser Aufforderungen ignorieren, kann die Behörde bis zur Erfüllung die Einstellung Ihres elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen. Zudem können Bußgelder von mehreren tausend Euro erhoben werden.
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