AGB Datenschutz
Firma List + Lohr Datenschutz und Informationssicherheit GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 01.01.2026
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Die Angebote und Verträge der List + Lohr Datenschutz und Informationssicherheit GmbH (nachfolgend Auftragnehmerin) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, die Auftragnehmerin hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, sofern die Auftragnehmerin auf keine anderen Geschäftsbedingungen verwiesen hat.
(3) Die AGB der Auftragnehmerin können durch schriftliche leistungsspezifische Bedingungen ergänzt werden.
(4) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
§ 2 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigung.
(2) Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit diese zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sich Rechtsprechung ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
(3) Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Auftraggeber hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.
(4) Der Auftraggeber wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Auftraggeber rechtzeitig, so behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin, so steht der Auftragnehmerin ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat nur dann zu, wenn die Änderung für den Auftraggeber eine wesentliche Verschlechterung seiner vertraglichen Position bedeutet. Eine wesentliche Verschlechterung liegt insbesondere vor, wenn die Vergütungspflicht des Auftraggebers aufgrund einer Änderung der Preis- und Preisanpassungsregelungen nach § 6 (Preise) erhöht wird, der Leistungsumfang der Auftragnehmerin wesentlich reduziert wird, neue wesentliche Pflichten des Auftraggebers eingeführt werden oder die Haftung des Auftraggebers in erheblichem Umfang erweitert wird. Die Auftragnehmerin hat das Kündigungsrecht innerhalb von vier Wochen nach Widerspruch des Auftraggebers in Textform auszuüben.
§ 3 Leistungsumfang
(1) Art und Bezeichnung der Leistungen ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
(2) Die Auswahl der Leistung ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sie kann Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Auftraggeber die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Leistung und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen trägt.
(3) Der Leistungs- und Funktionsumfang der Leistung bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung Dritter zu bedienen.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungen zu modifizieren oder vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aufgrund einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder Leistungsverbesserung notwendig ist.
(6) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Inhalt der Leistungen einseitig zu ändern, soweit die Änderungen nicht die vertraglichen Vereinbarungen mehr als unwesentlich zum Nachteil des Auftraggebers verändern. Die Auftragnehmerin ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.
(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistungsbeschreibungen oder technischen Spezifikationen ihrer Leistungen anzupassen. Die Auftragnehmerin wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, veränderter Marktbedingungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Auftraggebers. Die Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Sollte dieser nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen widersprechen, gilt die Änderung als von Auftraggeber genehmigt.
§ 4 Leistungserbringung
(1) Der Auftraggeber trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart wurde. Die Auftragnehmerin erbringt die vertraglich vereinbarte Leistung nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Berufsausübung. Der Auftraggeber trägt das Risiko, ob die in Auftrag gegebenen Leistungen seinen Anforderungen entsprechen.
(2) Soweit die Leistungen beim Auftraggeber erbracht werden, ist allein die Auftragnehmerin ihren Mitarbeitenden gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeitenden werden nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert. Grundsätzlich ist die Auftragnehmerin bei der Auswahl der einzusetzenden Mitarbeitenden frei. Stellt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber einen externen Datenschutzbeauftragten, legen beide Parteien einen Hauptansprechpartner fest.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Leistungserbringung remote, insbesondere per E-Mail, Telefon, Videokonferenz (Microsoft Teams) sowie über das Datenschutz-Management-Tool der Auftragnehmerin. Eine feste Vor-Ort-Präsenz ist nicht geschuldet, es sei denn, sie ist Bestandteil der gebuchten Leistung oder wurde gesondert beauftragt. Die Zusammenarbeit erfolgt unter Mitwirkung der vom Auftraggeber benannten Ansprechpartner gemäß § 8 (Mitwirkungspflichten des Auftraggebers).
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, mit Ausnahme der Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten die ihr aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Verpflichtungen und zustehenden Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
(5) Weiterhin ist die Auftragnehmerin berechtigt, soweit nichts anders schriftlich vereinbart ist und mit Ausnahme der Stellung eines externen Datenschutzbeauftragten, bestehende Pflichten durch Dritte im Auftrag erfüllen zu lassen. In diesem Fall gewährleistet die Auftragnehmerin weiterhin als Vertragspartner die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber dem Auftraggeber. Der Auftraggeber nimmt die erbrachte Leistung als Leistung der Auftragnehmerin an.
§ 5 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend, unverbindlich und richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung der Auftragnehmerin zustande. Ausnahmsweise kann ein Vertrag auch durch tatsächliche Ausführung angenommen werden. Bei sofortiger Umsetzung kann die schriftliche Bestätigung durch die Rechnung ersetzt werden. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Textform.
(3) Für die Vergütung maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Ergänzend gelten die Bestimmungen in § 6 (Preise).
(4) Individualvereinbarungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Das Angebot bzw. die Auftragsunterlagen sowie die Rechnung der Auftragnehmerin gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die geschuldete Leistung durch veränderte Bestimmungen nur mit erheblichem Mehraufwand erfüllt werden kann. Der Auftragnehmerin steht ein Rücktrittsrecht zu, wenn nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Kredit- oder Zahlungswürdigkeit des Auftraggebers entstehen.
(6) Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Auftraggebers wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung der Auftragnehmerin ist ausgeschlossen, wenn die Auftragnehmerin die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
§ 6 Preise
(1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Reisekosten.
(2) Zusatz- oder Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet. Wird für eine Leistung ein monatliches Kontingent vereinbart, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem Auftraggeber bei Überschreitung die Mehrleistung gemäß der jeweils aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
(3) Wählt der Auftraggeber im Laufe eines Abrechnungszeitraums eine höherwertigere Leistung, wird diese ab dem Zeitpunkt der Umstellung berechnet; bereits gezahlte Entgelte werden anteilig verrechnet.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen anzupassen, um gestiegene Kosten auszugleichen, soweit nach Vertragsschluss eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder sonstiger gesetzlicher Abgaben erfolgt oder nach Vertragsschluss Kostensteigerungen eintreten, die auf nachweislich gestiegenen Vorleistungskosten Dritter beruhen (z. B. Cloud-Dienste und Lizenzgebühren). Eine Preisanpassung darf bis zu 10 % der vereinbarten Vergütung betragen. Die Auftragnehmerin wird die Anpassung auf Verlangen des Auftraggebers nachvollziehbar begründen. Über die Preisanpassung wird der Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform informiert. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag mit der Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung zu kündigen, sofern die Preisanpassung für ihn eine wesentliche Änderung der Vertragsgrundlage darstellt.
(5) Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die jeweils aktuellen Preise gemäß der Preisliste der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die in der Preisliste ausgewiesenen Preise frühestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss einmal jährlich im Rahmen allgemeiner Kostensteigerungen um bis zu 10 % anzupassen. Änderungen der Preisliste werden dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Dem Auftraggeber steht in diesem Fall ein Kündigungsrecht nach Maßgabe von Abs. 4 zu.
(6) Erhöht sich der Preis um mehr als 10 % pro Vertragsjahr, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ersatzansprüche gegen die Auftragnehmerin können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht hergeleitet werden.
§ 7 Leistungszeit
(1) Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder anderer unvorhersehbarer Ereignisse, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die Auftragnehmerin, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten.
(3) Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach schriftlicher angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag, soweit nicht erfüllt, zurückzutreten.
(4) Sofern die Auftragnehmerin verbindlich zugesagte Fristen schuldhaft nicht einhält und sich in Verzug befindet, richtet sich die Haftung nach § 12.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nach Kräften zu unterstützen und alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, vollständig und auf eigene Kosten vorzunehmen. Dazu zählen insbesondere die Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners, die pünktliche Bereitstellung notwendiger Informationen, Unterlagen und Nachweise (z. B. bisherige Dokumentationen technischer und organisatorischer Maßnahmen, Audits oder Datenschutz-Rundgängen), die termingerechte Teilnahme an vereinbarten Abstimmungsterminen sowie die eigenverantwortliche Umsetzung der Handlungsempfehlungen der Auftragnehmerin.
(2) Auf Anforderung der Auftragnehmerin stellt der Auftraggeber bei der Vertragserfüllung ggf. Räumlichkeiten, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber nicht von der Auftragnehmerin zu stellen sind unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand.
(3) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin alle für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Auftraggeber hat jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) unverzüglich bekanntzugeben.
(4) Der Auftraggeber stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher.
(5) Der Auftraggeber ist für Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn die Auftragnehmerin dazu die technischen Leistungen, darunter über Systeme und Plattformen, bereitstellt.
(6) Der Auftraggeber stellt sicher und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden. Kommt der Auftraggeber der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, hat er der Auftragnehmerin alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Die Auftragnehmerin ist in diesem Fall berechtigt, vereinbarte Termine zu verschieben oder abzubrechen; dadurch entstehender Mehraufwand wird gesondert berechnet. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden und Mehrkosten, die infolge einer Pflichtverletzung entstehen, und stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen die Auftragnehmerin erhoben werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
(7) Es gelten besondere Mitwirkungspflichten bei spezifischen Leistungen. Bei Datenschutz-Checks vor Ort informiert der Auftraggeber seine Mitarbeitenden vorab über Art, Umfang und Zweck der Maßnahme (z. B. per Aushang oder Rundmail) und gewährt der Auftragnehmerin Zutritt zu allen prüfungsrelevanten Bereichen. Bei Remote-Checks stellt der Auftraggeber darüber hinaus ein funktionsfähiges mobiles Endgerät mit Kamera, Mikrofon und stabiler Internetverbindung bereit. Bei Schulungen in den Räumlichkeiten des Auftraggebers stellt dieser sicher, dass für die Durchführung der Schulung geeignete Rahmenbedingungen vorhanden sind. Hierzu gehören insbesondere ein ausreichend großer Raum, ein funktionierender Beamer, Monitor o.ä. sowie ein Internetanschluss. Bei Online-Schulungen (z.B. über Microsoft Teams) stellt der Auftraggeber sicher, dass alle Teilnehmenden über geeignete Endgeräte mit Internetzugang, Mikrofon und Lautsprecher bzw. Headset verfügen, die Zugangsdaten zur jeweiligen Online-Kommunikations-Plattform rechtzeitig erhalten und während der Schulung ungestört teilnehmen können. Der Auftraggeber stellt außerdem sicher, dass Schulungen weder ganz noch teilweise aufgezeichnet werden.
(8) Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die auf fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, verlängern vereinbarte Leistungsfristen entsprechend; weitergehende Ansprüche der Auftragnehmerin bleiben unberührt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die auf unvollständige Informationen oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers beruhen.
(9) Für die inhaltliche Umsetzung, die Einhaltung gesetzlicher Fristen, die Vollständigkeit der intern umzusetzenden, empfohlenen Maßnahmen sowie die unternehmensinterne Anwendung vermittelter Schulungsinhalte bleibt der Auftraggeber verantwortlich.
§ 9 Zahlung
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Begleichung der Gebühren pro Abrechnungszyklus im Voraus. Dienstleistungen im Dauerschuldverhältnis werden als monatliche Pauschale im Voraus fällig. Pauschalen werden einmalig zu Beginn der Leistungserbringung in Rechnung gestellt und sind unmittelbar vor Leistungsbeginn fällig. Zusatzleistungen werden nach Aufwand gemäß der aktuellen Preisliste abgerechnet.
(2) Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschrift (Basis- oder Firmenlastschrift) von dem vom Auftraggeber benannten Konto. Hierzu erteilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin ein SEPA-Lastschriftmandat. Die Auftragnehmerin informiert den Auftraggeber spätestens fünf Kalendertage vor dem jeweiligen Einzug über den Abbuchungstermin. Im Falle des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens bestätigt der Auftraggeber, dass er gegenüber seiner Bank auf ein Erstattungsrecht nach erfolgter Belastung verzichtet. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund einer Rücklastschrift entstehen und vom Auftraggeber zu vertreten sind, trägt der Auftraggeber. Wird kein Bankeinzug vereinbart, sind die Gebühren pro Abrechnungszyklus im Voraus innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
(3) Bei Widerruf des Bankeinzuges oder Ausbleiben des Zahlungseinganges ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistung bis zum Zahlungseingang auszusetzen. Ein Aussetzen der Leistung entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungspflicht.
(4) Zahlungen werden auch bei anderslautenden Bestimmungen des Auftraggebers zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Auftraggeber wird hierüber informiert.
(5) Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Betrag bei der Auftragnehmerin eingegangen ist.
(6) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 15 Euro berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.
(7) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, die seine Kreditwürdigkeit erheblich beeinträchtigen (z. B. Zahlungseinstellung, Beantragung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens), ist die Auftragnehmerin berechtigt, sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen sowie weitere Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen.
(8) Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte sind nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
(9) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Rechnungen elektronisch per E-Mail zugestellt werden. Wünscht er eine Rechnung in Papierform, ist dies bei Vertragsschluss mitzuteilen.
(10) Einwände gegen die Rechnungsstellung der Auftragnehmerin sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff. BGB bleiben unberührt. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber in der ersten Zahlungserinnerung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.
§ 10 Reisekosten und Reisezeiten
(1) Bei Vor-Ort-Terminen im Großraum Hannover (Umkreis bis 25 km um den Sitz der Auftragnehmerin) erfolgt die Abrechnung der An- und Abfahrt auf Zeitbasis. Die Fahrzeit gilt als Arbeitszeit und wird mit dem vereinbarten Stundensatz berechnet. Eine gesonderte Kilometerpauschale wird nicht erhoben.
(2) Erfolgen Vor-Ort-Termine außerhalb des in Absatz 1 definierten Großraums Hannover, werden die An- und Abfahrt mit der sich aus der aktuellen Preisliste ergebenden Kilometerpauschale pro Entfernungskilometer berechnet. Eine gesonderte Vergütung der Fahrzeit erfolgt nicht. Diese ist mit der Kilometerpauschale abgegolten.
§ 11 Abtretungsverbot
(1) Der Auftraggeber kann Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin abtreten oder übertragen.
(2) Die Abtretung von Forderungen gegen die Auftragnehmerin bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin. (3) § 354a HGB bleibt unberührt.
§ 12 Haftung
(1) Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes geregelt wird.
(2) Der Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(4) Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktions- oder Nutzungsausfall, zusätzliche Aufwendungen oder Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre. Der Auftraggeber ist verpflichtet, regelmäßige und vollständige Datensicherungen durchzuführen.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder im Rahmen schriftlich übernommener Garantien.
(7) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.
(8) Eine Haftung der Auftragnehmerin für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die von der Auftragnehmerin empfohlenen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt oder gesetzliche Fristen in seinem Verantwortungsbereich versäumt, ist ausgeschlossen. Die Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
§ 13 Datenschutz-Pakete
(1) Die Auftragnehmerin bietet verschiedene Leistungspakete an, die sich in Umfang und Tiefe unterscheiden („Basic“, „Professional“ und „Premium“). Der Auftraggeber erkennt an, dass die einzelnen Pakete unterschiedliche Leistungen enthalten und keine vollständige Übernahme sämtlicher Pflichten gemäß Art. 39 DSGVO garantieren.
(2) Der Auftraggeber bleibt als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO verpflichtet, alle gesetzlichen Anforderungen vollständig einzuhalten. Die Auftragnehmerin unterstützt hierbei im Rahmen des jeweils gebuchten Pakets sowie ggf. gesondert beauftragter Zusatzleistungen.
(3) Nicht im Leistungsumfang enthaltene Tätigkeiten können auf Wunsch des Auftraggebers je nach gebuchtem Datenschutz-Paket gesondert beauftragt und nach Aufwand gemäß aktueller Preisliste abgerechnet werden.
(4) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Erfolgsgarantie für die vollständige Umsetzung oder Einhaltung sämtlicher datenschutzrechtlicher Pflichten, sondern erbringt ihre Leistungen als unterstützende Beratung.
(5) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt.
§ 14 Schulungen
(1) Inhalt und Umfang der Schulungen der Auftragnehmerin ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Schulungsunterlagen, Präsentationen und bereitgestellte Materialien verbleiben im Eigentum der Auftragnehmerin. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur internen Verwendung.
(3) Die Schulungen dienen der Wissensvermittlung und Sensibilisierung. Sie stellen keine Rechts- oder Einzelfallberatung im Sinne des RDG dar und ersetzen keine technische Prüfung der eingesetzten Systeme.
(4) Schulungen haben eine begrenzte Teilnehmerzahl. Die Auftragnehmerin behält sich vor, Schulungen bei zu geringer Teilnehmerzahl bis spätestens fünf Tage vor Beginn abzusagen oder zu verlegen. Bereits gezahlte Gebühren werden im Falle einer Absage erstattet; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, einen geeigneten Ersatzdozenten einzusetzen. Die Schulungsgebühren umfassen ausschließlich die im Angebot ausgewiesenen Inhalte. Weitergehende Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
(6) Von Teilnehmenden mitgebrachte Datenträger (z. B. USB-Sticks) dürfen nicht verwendet werden. Auf bereitgestellter Hardware darf ohne Zustimmung des Schulungsleitenden keine Software installiert oder Inhalte aus dem Internet heruntergeladen werden. Für Schäden aus Zuwiderhandlungen haftet der Auftraggeber und/oder Teilnehmende nach den gesetzlichen Vorschriften.
(7) Umbuchungen oder Rücktritte sind bis sieben Tage vor Beginn kostenfrei möglich. Danach fällt eine Änderungs- bzw. Stornogebühr von 50 % an, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Umbuchungen und Rücktritte bedürfen der Schriftform.
(8) Die Auswahl der Schulung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Die Schulungen werden nach dem Stand der Technik sorgfältig vorbereitet und durchgeführt.
(9) Für die Durchführung der gebuchten Schulungsleistungen gilt § 12 (Haftung) entsprechend.
§ 15 Datenschutz-Management-Tool
(1) Der Auftraggeber erhält bei entsprechender Buchung für die Dauer des Vertrags ein auf die vereinbarte Anzahl an Benutzern beschränktes Nutzungsrecht am Datenschutz-Management-Tool der Auftragnehmerin.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Zugänge vor dem Zugriff Dritter zu schützen und die Zugangsdaten vertraulich zu behandeln.
(3) Eine Weitergabe von Benutzerkonten oder eine Nutzung durch nicht autorisierte Dritte ist unzulässig.
(4) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den Zugang zum Tool bei schwerwiegenden Vertragsverstößen (z. B. unzulässige Weitergabe, Missbrauch) vorübergehend zu sperren, bis die Vertragsverletzung behoben ist.
(5) Mit Vertragsende erlischt das Nutzungsrecht automatisch. Eine Speicherung oder Vervielfältigung der bereitgestellten Inhalte außerhalb der vorgesehenen Funktionen des Tools ist nicht gestattet, soweit nicht in Abs. 6-8 ausdrücklich vorgesehen.
(6) Im Falle der Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber selbst für die rechtzeitige Sicherung und den Export seiner im Datenschutz-Management-Tool hinterlegten Dokumente und Daten verantwortlich. Es steht während der Vertragslaufzeit eine Exportfunktion in einem gängigen, maschinenlesbaren Format (z. B. PDF oder ZIP-Archiv) zur Verfügung. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers unterstützt die Auftragnehmerin beim Export der Daten gegen gesonderte Vergütung nach Aufwand gemäß aktueller Preisliste.
(7) Diese Exportmöglichkeit wird dem Auftraggeber bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit bzw. für einen Zeitraum von vier Wochen nach Vertragsende in einem gesicherten Datenraum bereitgestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Daten innerhalb dieses Zeitraums eigenständig abzurufen und zu sichern. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch mehr auf Herausgabe oder Sicherung der Daten.
(8) Nach Ablauf der Frist wird die Auftragnehmerin die gespeicherten Dokumente löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Die Datenlöschung wird revisionssicher dokumentiert.
§ 16 Geistiges Eigentum
(1) Alle Rechte an Leistungen, insbesondere an Software einschließlich des Datenschutz-Management-Tools, Unterlagen, Datenbanken, Schulungsunterlagen, standardisierte Dokumente, Formulare und Mustern, verbleiben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich übertragen, bei der Auftragnehmerin. Die Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder jegliche andere Nutzung ist dem Auftraggeber nur aufgrund einer schriftlichen Einzelvereinbarung gestattet.
(2) Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird dem Auftraggeber – sofern nicht anders vereinbart – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Zweck, eingeräumt. Ein mehrfaches oder erweitertes Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Auftraggeber in voller Höhe für den daraus entstandenen bzw. entstehenden Schaden. Soweit Gegenstand der vertraglichen Leistung Software as a Service oder den Zugang zu Clouddiensten beinhalten, wird das Nutzungsrecht an der Software lediglich zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages eingeräumt.
(3) Vervielfältigungen sind nur insoweit zulässig, als sie für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich sind. Eine Weitergabe an Dritte sowie eine öffentliche Zugänglichmachung sind untersagt.
(4) Überlassene Schulungsunterlagen bzw. Software dürfen vor, während oder nach der Schulung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
(5) Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz.
§ 17 Geheimhaltung und Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, Lieferanten, Geschäftspartner usw. offengelegt werden (zusammen „vertrauliche Informationen“). Sie sind sich ebenfalls bewusst, dass diese vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und an denen ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht.
(2) Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen,
- die der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden;
- die der Auftragnehmerin bereits vor Vertragsschluss und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren;
- die die Auftragnehmerin von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich,
- die vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;
- die vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;
- die vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.
(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung des Vertrages unberührt.
§ 18 Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verarbeiten personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie weiterer anwendbarer Datenschutzgesetze ausschließlich für vertraglich vereinbarte Zwecke.
(2) Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten gegen unbefugten Zugriff, Verlust und Veränderung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO zu schützen.
(4) Eine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte erfolgt nur, sofern und soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, eine ausdrückliche Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners oder der betroffenen Personen vorliegt oder eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
(5) Ergänzende Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Auftragnehmerin ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung, abrufbar unter https://list-lohr.de/datenschutz/
§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Mindestvertragslaufzeit 12 Monate ab Vertragsbeginn.
(2) Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Die erstmalige ordentliche Kündigung ist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich; danach jeweils zum Ende des jeweiligen Verlängerungsjahres.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Auftragnehmerin insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung innerhalb angemessener Frist die für eine rechtmäßige Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder Webseiten bzw. Systeme nicht so anpasst, dass sie den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen, oder der Auftraggeber mit der Zahlung von Entgelten mehr als 45 Kalendertage in Verzug gerät.
(5) Im Falle der von der Auftragnehmerin ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist die Auftragnehmerin berechtigt, einen Betrag in Höhe von bis zu 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Auftraggeber bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen (entgangener Gewinn abzüglich ersparter Aufwendungen und Berücksichtigung einer Abzinsung), falls der Auftraggeber nicht nachweist, dass die Auftragnehmerin überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.
(6) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 126 BGB).
§ 20 Beratung durch Juristen
(1) Unsere juristisch qualifizierten Consultants verfügen über ein abgeschlossenes Studium der Rechtswissenschaften, des Wirtschaftsrechts oder haben einen Bachelor oder Master in einem rechtsbezogenen Bereich absolviert und sind nicht zwingend Volljuristen.
(2) Die Tätigkeit dieser Consultants beschränkt sich auf fachliche Recherchen, allgemeine rechtliche Einschätzungen sowie die Umsetzung datenschutzrechtlicher oder compliancebezogener Anforderungen.
(3) Eine individuelle Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) findet nicht statt.
§ 21 Abwerbeverbot
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, gegenüber der Auftragnehmerin, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Auftragnehmerin unmittelbar oder mittelbar abzuwerben.
(2) Diese Unterlassungsverpflichtung besteht während der Dauer einer bestehenden aktiven Geschäftsbeziehung und bis 2 Jahre nach Beendigung.
(3) Der Auftraggeber verspricht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches durch die Auftragnehmerin bleibt unberührt. Eine Anrechnung findet nicht statt.
§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
(2) Gerichtsstand ist Hannover, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Erfüllungsort ist Hannover.
(3) Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksam oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.