AGB

Firma List + Lohr GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 01.06.2026

1.Teil: Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen und Begriffsbestimmungen

  1. Die List + Lohr GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“ oder „uns“ oder „wir“) ist IT Dienstleister, stellt Software sowie Cloud Services zur Nutzung bereit, liefert Hard- und Software und erbringt weitere unterschiedliche Dienstleistungen in diesem Bereich (zusammen „Leistungen“). Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Auftragnehmer unter Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden. Unsere Leistungen erbringen wir ausschließlich zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese können durch schriftliche produkt- bzw. leistungsspezifische Bedingungen von uns oder eines Dritten (Lieferanten und/oder Hersteller) ergänzt werden.
  2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch die Auftragnehmer bestätigt werden. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.
  3. „Ware“ oder „Liefergegenstand“ im Sinne dieser Bedingungen beinhaltet, soweit nichts anderes angegeben wird, alle vertragsgemäß dem Kunden zu überlassenden Gegenstände, sowohl Hardware als auch Software, auch wenn sie unkörperlich – z.B. durch elektronische Übertragungsmittel – zur Verfügung gestellt wird.
  4. Unter „Kunde“ im Sinne dieser Bedingungen wird sowohl der Kunde für Managed Services als auch der Besteller von Waren und Dienstleistungen verstanden.
  5. „Geistiges Eigentum“ umfasst sämtliche derzeit bestehenden oder zu einem späteren Zeitpunkt erworbenen gewerblichen Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jedweder Art wie Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte sowie Nutzungs- und Verwertungsrechte, gleich ob eingetragen oder nicht, einschließlich des Rechts zur Anmeldung solcher Rechte, und Know-how.
  6. „IT-System(e)“ sind die von Auftragnehmer zur Erbringung sowie die vom Kunden zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen genutzten Netzwerke, Kommunikationssysteme, Hardware, Software, Schnittstellen und sonstigen technischen Einrichtungen der Informationstechnologie.
  7. „Personenbezogene Daten“ sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

§ 2 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertrags-schluss zu ändern,soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zurAnpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und derenNichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigenwürde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbartenLeistungen, Laufzeit und Kündigung.
    Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit diese zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsprechung sich ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.
  2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch die Auftragnehmer im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, so behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Kunde den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, so steht dem Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. Die Auftragnehmer hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden in Textform auszuüben.

§ 3 Leistungsumfang

  1. Art und Bezeichnung der Gegenstände der Lieferungen (im Folgenden „Liefergegenstände“) und Leistungen sowie deren Menge ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Leistungs- und Funktionsumfang der Leistung bestimmt sich nach der bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsbeschreibung. Die Software und/oder IT-Systeme sind ablauffähig auf den vom Auftragnehmer ausdrücklich benannten Geräten. Darüberhinausgehende Vereinbarungen, wie z.B. über Kompatibilität von Software mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuell kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.
  2. Die Auswahl der Leistung ist nicht Gegenstand des Vertrages. Sie kann Gegenstand eines gesonderten Vertrages sein, ohne den der Kunde die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Leistung, insbesondere der Software und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt. Der Kunde trägt die Projekt- und Erfolgsverantwortung, soweit vertraglich nicht anderes vereinbart wurde.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der Leistung Dritter zu bedienen.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen zu modifizieren oder vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn dies aufgrund einer behördlichen Maßnahme, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, zur Sicherung des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, zur Interoperabilität der Dienste, zur Sicherung des Datenschutzes, zur Unterbindung einer rechtswidrigen oder missbräuchlichen Nutzung oder Leistungsverbesserung notwendig ist.
  5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Inhalt der Leistungen, insbesondere in technischer Hinsicht, einseitig zu ändern, soweit die Änderungen nicht die vertraglichen Vereinbarungen mehr als unwesentlich zum Nachteil des Kunden verändern. Der Auftragnehmer ist frei in der Wahl der technischen Mittel zur Erbringung der vereinbarten Leistungen, insbesondere der eingesetzten Technologie und Infrastruktur.
  6. Wenn nicht abweichend mit dem Kunden vereinbart, werden – soweit möglich – Leistungen durch den Auftragnehmer grundsätzlich per Remote (Fernzugriff) durchgeführt. Der Kunde genehmigt dem Auftragnehmer die Installation einer Lösung für Fernzugriff und Fernwartung. Verbindungen zu zentralen Geräten, wie z.B. Server, Drucker, TK-Anlagen, Netzwerkswitches oder Firewalls können ohne ausdrückliche Zustimmung jederzeit aufgebaut werden. Solche Verbindungen werden vom Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen der Leistungserfüllung aufgebaut. Bei Verbindungen zu PCs und Laptops bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des angemeldeten Nutzers für die Freigabe des Zugriffs. Die Sitzung kann jederzeit abgebrochen werden.
  7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen automatisierte Verfahren, einschließlich Verfahren der Künstlichen Intelligenz (KI), sowie sonstige technische Tools einzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn dadurch einzelne Arbeitsschritte nicht durch natürliche Personen, sondern durch IT-gestützte Systeme oder Algorithmen ausgeführt werden. Ein Anspruch des Kunden auf die ausschließliche
    Erbringung von Leistungen durch natürliche Personen besteht insoweit nicht. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzten automatisierten Verfahren und KI-Technologien nach dem Stand der Technik weiterzuentwickeln oder zu ersetzen.
  8. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
  9. Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers.

§ 4 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, unverbindlich und richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Annahmeerklärung, sämtliche Bestellungen und Anmeldungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
  2. Der Vertrag kommt entweder durch Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform oder konkludent mit Leistungserbringung durch den Auftragnehmer und Annahme bzw. Ingebrauchnahme durch den Kunden zustande.
  3. Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingungen vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Das Angebot bzw. die Auftragsunterlagen sowie die Rechnung des Auftragnehmers gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  4. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die geschuldete Leistung durch veränderte Bestimmungen nur mit erheblichen Mehraufwand erfüllt werden kann.
  5. Ein Rücktrittsrecht des Auftragnehmers besteht ferner bei begründeten Zweifeln an der Kredit- bzw. Zahlungswürdigkeit des Kunden.
  6. Der Auftragnehmer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn wir infolge einer von uns nicht zu vertretenden Nichtbelieferung durch einen Vorlieferanten nicht lieferfähig sind, obwohl wir alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, die Zuliefergegenstände zu beschaffen.
  7. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Kunden wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung von Auftragnehmer ist ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Preise, Preisänderungen und Kostensteigerung von Lizenzen und Wartungskosten

  1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
  2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer.
  3. Wird für eine Leistung ein Kontingent (z.B. Anzahl der Arbeitsplätze) oder ein Volumen (z.B. Gesamtspeichervolumen bei Cloud-Services) in einem Monat vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Kunden bei Überschreitung die Mehrleistung gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung zu stellen.
  4. Bei Anstieg der Vorleistungskosten wie Personalkosten, Beschaffungskosten oder Energiekosten behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, durch schriftliche Anzeige die genannten Preise bzw. Gebühren mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende (Änderungsfrist) anzupassen, frühestens jedoch nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 10 % pro Vertragsjahr ist der Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Änderungsfrist zu kündigen. Andernfalls gelten die geänderten Preise nach Ablauf der Änderungsfrist als vereinbart. Ersatzansprüche gegen den Auftragnehmer können aus einer derartigen Preiserhöhung nicht hergeleitet werden.
  5. Wesentliche Änderungen der Leistungen vom Auftragnehmer bzw. der darin enthaltenen Funktionalitäten und deren Preise werden dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform oder in Form einer aktualisierten Auftragsbestätigung mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen soweit dies eine wesentliche Änderung der Funktionalität betrifft und ist dabei gehalten dies entsprechend nach zu weisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.
  6. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Kunde der Änderung durch den Auftragnehmer bzw. deren Funktionalitäten oder den Preisen derselben, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. Der Auftragnehmer hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden auszuüben.
  7. Der Auftragnehmer hat das Recht, zur Absicherung seiner Forderungen und zum Zwecke des Versicherungsschutzes unter Zuhilfenahme seines Warenkreditversicherers und anderer Wirtschaftsauskunfteien Informationen über den Kunden abzufragen bzw. diesen prüfen zu lassen.

§ 6 Mitwirkung des Kunden

  1. Der Kunde trifft geeignete Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Störungen an Geräten und Anlagen wird er unverzüglich mindestens in Textform an den Auftragnehmer melden.
  2. Auf Anforderung vom Auftragnehmer stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung ggf. Räumlichkeiten, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich, aber nicht vom Auftragnehmer zu stellen sind (u.a. Elektrizität und Erdung, uneingeschränkten Internetzugang) unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung und hält diese während der Vertragslaufzeit in einem funktionsfähigen und ordnungsgemäßen Zustand. Der Kunde ist verpflichtet, uns jederzeit ungehinderten Zutritt zu den Geräten und Anlagen einzuräumen sowie alle für die Leistung erforderlichen Zugänge, Informationen und Dokumente zu beschaffen, sofern und soweit dies für die Erfüllung der Vertragsleistung erforderlich ist.
  3. Der Kunde wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht dem Auftragnehmer Zugang zum Liefergegenstand mittels Datenfernübertragung, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
  4. Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.
  5. Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle für den Betrieb und die Installation der vertragsgegenständlichen Leistungen erforderlichen Informationen vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung. Der Kunde hat jede Änderung, insbesondere seines Namens, seiner Firma, seiner Unternehmereigenschaft, seiner Adresse, seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung, seiner Rechtsform sowie grundlegende Veränderungen seiner finanziellen Verhältnisse (z.B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Zahlungsunfähigkeit) sowie Standortänderung, Umbauten oder Änderungen, die nicht durch den Auftragnehmer oder einen von ihm beauftragten Partner durchgeführt worden sind, unverzüglich bekanntzugeben.
  6. Der Kunde hat ihm überlassene Benutzernamen, sowie Pass- und Kennwörter nicht an Dritte weiterzugeben und sie vor dem unberechtigten Zugriff Dritter aufzubewahren. Pass- oder Kennwörter sind unverzüglich zu ändern, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass unberechtigte Personen Kenntnis hiervon erlangt haben oder haben könnten. Pass- oder Kennwörter sind unabhängig hiervon regelmäßig zu ändern.
  7. Der Kunde stellt die Einhaltung der anerkannten Grundsätze der Datensicherheit gegen alle Arten von Datenverlust, Datenbeschädigung, Übermittlungsfehlern oder sonstigen Störungen eigenverantwortlich sicher. Der Kunde ist verpflichtet, in zumutbarem Maße in Anweisung von Auftragnehmer Tätigkeiten, die einen händischen Eingriff an den Geräten und Anlagen vor Ort verlangen, durchzuführen.
  8. Der Kunde ist für Inhalte, die er Dritten zugänglich macht, selbst verantwortlich, auch wenn der Auftragnehmer dazu die technischen Leistungen bereitstellt.
  9. Der Kunde stellt sicher und steht dafür ein, dass sämtliche ihm obliegenden Verpflichtungen auch von Dritten eingehalten werden. Kommt der Kunde der Erfüllung seiner Pflichten und Obliegenheiten schuldhaft nicht nach, hat er dem Auftragnehmer alle hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen einschließlich etwaiger Mehraufwendungen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aus der Verletzung einer dieser Pflichten gegen den Auftragnehmer erhoben werden, sofern er nicht nachweisen kann, dass er die schadensursächliche Pflichtverletzung nicht verschuldet hat.
  10. Der Kunde verpflichtet sich, Hard- oder Software zu aktualisieren, wenn herstellerseitig keine Updates oder Support mehr bereitgestellt werden. Unterlässt der Kunde die notwendige Aktualisierung, kann der Auftragnehmer die Ausführung der geschuldeten Leistung verweigern. Sofern wir wegen fehlender Aktualisierung an der Ausübung der geschuldeten Leistung gehindert sind, stellt dies keine Pflichtverletzung vom Auftragnehmer dar und berechtigt den Kunden nicht dazu, die vereinbarte Vergütung einzubehalten oder zu kürzen.

§ 7 Zahlung

  1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
  4. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 15 Euro
    berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
  5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Sofern der Kunde sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
  6. Für die Begleichung der Gebühren wird grds. Bankeinzug jeweils pro Abrechnungszyklus im Voraus vereinbart. Wird kein Bankeinzug vereinbart, werden die Gebühren pro Abrechnungszyklus im Voraus mit einer Fälligkeit von 10 Tagen in Rechnung gestellt. Bei Widerruf des Bankeinzuges oder Ausbleiben des Zahlungseinganges ist es dem Auftragnehmer freigestellt, den vereinbarten Leistungen und aufgeführten Pflichten nachzukommen oder die Leistung auszusetzen (Zurückbehaltungsrecht). Ein Aussetzen der Leistung entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der vereinbarten Gebühr.
  7. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.
  8. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnung per E-Mail zugestellt wird. Wünscht der Kunde eine Rechnung per Post, ist dies bei der Bestellung anzugeben.
  9. Einwände gegen die Rechnungsstellung des Auftragnehmers sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der ersten Zahlungserinnerung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff BGB bleiben unberührt. Der Auftragnehmer wird den Kunden in der ersten Zahlungserinnerung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

§ 8 Liefer- und Leistungszeit

  1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch den Auftragnehmer steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Auftragnehmers durch Zulieferer und Hersteller
  2. Bei etwaigen vom Auftragnehmer zu erbringenden Werkleistungen gilt: Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand heraus, der vom Kunden zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung des Auftragnehmers mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen, sofern im Einzelfall eine Abnahme rechtlich Vergütungsvoraussetzung ist (§ 640 BGB).
  3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Pandemien Epidemien, Naturkatastrophen, sowie Betriebsunterbrechungen auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, welche der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, wie Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art. Gleichgültig, ob diese Ereignisse bei dem Auftragnehmer, seinem Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
  4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit, oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung
    frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.
  5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gelten jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 9 Annahmeverzug

  1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. Der Auftragnehmer kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.
  2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an den Auftragnehmer als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 100,- zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann der Auftragnehmer den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
  3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann der Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern. Dem Kunden bleibt nachgelassen, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.

§ 10 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von einer Woche nach Warenerhalt dem Auftragnehmer und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 11 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmer verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch den Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 12 Gewährleistung

  1. Die Gewährleistungsfrist bei Kauf- und/oder Werkleistungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen beträgt 12 Monate, es sei denn, der Auftragnehmer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen.
  2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht
    Originalteile vom Hersteller sind oder den vom Hersteller freigegeben Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware oder Fremdeinwirkung sowie das Öffnen von Waren und Hardware zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.
  3. Der Kunde muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
  4. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt der Auftragnehmer, dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an den Sitz des Auftragnehmers zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihm angeliefert wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird von uns unfrei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Hardwarekomponenten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Kunde hat bei Einsendung der zu reparierenden Hardware dafür Sorge zu tragen, dass die auf dieser befindlichen Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verlorengehen können. Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.
  5. Bei Mängeln kann der Auftragnehmer zunächst nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts. Als Nacherfüllung gilt auch eine Lieferung von Updates oder Upgrades, die den Mangel nicht enthalten, oder eines Patches, der den Mangel beseitigt. Als Nacherfüllung gilt auch die Bereitstellung eines temporären Workarounds, der die vertragsgemäße Nutzung zumutbar ermöglicht; bei Fristbemessung ist ein bereitgestellter Workaround zu berücksichtigen. Soweit der Mangel die vertragsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigt kann der Kunde nicht vom Vertrag oder Angebot zurücktreten. Zur Nacherfüllung ist dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zu setzen.
  6. Bei Liefergegenständen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, kann der Auftragnehmer den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.
  8. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
  9. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Liefergegenstände und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vorliegt.
  10. Werden vom Kunden oder von Dritten – insbesondere weiteren IT-Dienstleistern – nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang nicht zugesichert.
  11. Der Auftragnehmer ist nur insoweit für die IT-Sicherheit des Kunden verantwortlich, wie dies – durch Beauftragung von IT-Sicherheitsservices oder ergänzenden Leistungen, die Elemente der IT- Sicherheit beinhalten – ausdrücklich zugesichert wurde. Im Übrigen ist grundsätzlich der Kunde für die Sicherheit seiner IT-Infrastruktur verantwortlich. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht für das organisatorische IT-
    Sicherheitsmanagement oder die Notfallorganisation, den Virenschutz, die Datensicherung oder die Firewall-Konfiguration verantwortlich, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.

§ 13 Gewährleistung im Falle des Wiederverkaufs durch Auftragnehmer

  1. Der Auftragnehmer vertreibt u.a. als Wiederverkäufer (im Folgenden „Reseller“) Produkte und Leistungen anderer Hersteller (im Folgenden „Hersteller“). Diese werden Kunden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung angeboten. Alle Ansprüche und Rechte des Kunden gegen den Auftragnehmer wegen Sach- und/oder Rechtsmängel der Produkte und/oder Leistungen des Herstellers auch wegen mangelnder Verwendbarkeit, insbesondere auch die mietrechtlichen Bestimmungen zur Haftung wegen Sach- und Rechtsmängel werden in diesem Fall ausgeschlossen.
  2. Zum Ausgleich hierfür tritt der Auftragnehmer, sofern wir als Reseller tätig werden, die Ansprüche und Rechte gegen den Hersteller wegen Pflichtverletzung, insbesondere auch Erfüllung, Rücktritt und/oder Schadensersatz an den Kunden ab. Abgetreten werden auch die Rechte und Ansprüche vom Auftragnehmer gegen den Hersteller aus Garantien, die für die Produkte und/oder Leitungen des Herstellers gegeben wurden.
  3. Der Kunde nimmt die Abtretung an und verspflichtet sich, die Ansprüche unverzüglich und fristgerecht im eigenen Namen und mit der Maßgabe geltend zu machen, dass im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag oder der Minderung des Kaufpreises etwaige Zahlungen aus Mängelansprüchen oder aus Garantieverpflichtungen direkt an Auftragnehmer zu zahlen sind.
  4. Sofern sich Kunde und Hersteller nicht über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rücktritts, eines Schadensersatzes statt der Leistung oder einer Minderung einigen, kann der Kunde die Zahlung der Vergütung für die Zukunft wegen etwaiger Mängel gegenüber dem Auftragnehmer erst dann verweigern, wenn er Klage gegen den Hersteller auf Rückabwicklung, Schadensersatz statt der Leistung oder Minderung erhoben hat.
  5. Der Kunde wird etwaige Mängel unverzüglich unter Beachtung der §§ 377 HGB gegenüber dem Hersteller rügen. Der Auftragnehmer ist über die Geltendmachung von Ansprüchen fortlaufend und zeitnah durch Übersendung von Kopien des Schriftwechsels zu informieren.
  6. Verzögerte Mängelbeseitigung des Herstellers berechtigt den Kunden nicht zur Minderung oder Aussetzung der Vergütung, sofern der Auftragnehmer als Reseller Vertragspartner des Kunden ist.

§ 14 Herstellergarantien

Ist der Auftragnehmer nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller den Kunden vom Auftragnehmer eine eigene Herstellergarantie, wird der Auftragnehmer den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung Eigentum des Auftragnehmers; Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für den Auftragnehmer. Erlischt das Miteigentum durch Verbindung, so wird vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, die dem Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für den Auftragnehmer grundsätzlich ein Miteigentumsanteil
    an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.
  2. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch den Auftragnehmer erlischt insbesondere im Falle gelieferter Software das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung. Etwaig angefertigte Programmkopien müssen vollständig gelöscht werden.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
  4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt den Kunden unwiderruflich, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
  5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 16 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 12 Ziff. 8 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 17 Haftung

Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen mit folgenden Ausnahmen:

  1. Der Auftragnehmer haftet bei zu vertretender Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder einfachen Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersagbaren Schaden begrenzt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf.
  2. Für die Wiederherstellung verlorener Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Kunde durch angemessene Vorsorgemassnahmen, insbesondere tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  3. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
  4. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  5. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Schulung, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Schaden darauf beruht, dass der Kunde Datensicherungen unterlassen hat. Dies gilt entsprechend für hieraus resultierende Folgeschäden.
  6. Produkte mit digitalen Elementen, Software as a Service und Cloudprodukte müssen regelmäßig mit den vorgeschriebenen Aktualisierungen und Updates installiert werden. Eventuelle direkte oder indirekte Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Folgeschäden die sich aus fehlenden Sicherheitsmaßnahmen wie Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration oder der fehlenden Aktualisierung von Updates und empfohlenen Upgrades ergeben, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch nach Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, die lediglich auf bekannte Sicherheitslücken, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, hinweisen soll.

§ 18 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

  1. Alle Rechte an Lieferungen und Leistungen, insbesondere an Software, Unterlagen, Datenbanken, einschließlich aller vom Kunden erstellter Kopien oder Teilkopien, bleiben – soweit diese nicht ausdrücklich im Rahmen einer Vereinbarung übertragen wurden – dem Auftragnehmer vorbehalten. Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder jegliche andere Nutzung ist dem Kunden nur aufgrund einer schriftlichen Einzelvereinbarung gestattet.
  2. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird dem Kunden – sofern (z.B. in Lizenzvereinbarungen des Herstellers) nichts anderes vereinbart ist – ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h., er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstandenen bzw. entstehenden Schaden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehört der Source Code der Software nicht zum Liefergegenstand. Soweit Gegenstand der vertraglichen Leistung Software as a Service oder den Zugang zu Cloud-Diensten beinhalten, wird das Nutzungsrecht an der Software lediglich zeitlich auf die Laufzeit des Vertrages eingeräumt.
  3. Überlassene Schulungsunterlagen bzw. Software dürfen vor, während oder nach der Schulung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
  4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt.
  5. Für Open Source Programme gelten ausschließlich die zugehörigen Lizenzbedingungen des Herstellers und Rechteinhabers.
  6. Soweit Standardsoftware oder Cloud-Lizenzen bereitgestellt werden, gelten ergänzend die Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Hersteller/Lizenzgeber.

§ 19 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Soweit nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag, sofern es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt, mit einer Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten geschlossen.
  2. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag um jeweils weitere 12 Monate. Die erstmalige Kündigung ist zum Ende der Mindestvertragslaufzeit möglich und anschließend jeweils zum Ende des Verlängerungsjahres. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
  3. Unberührt bleibt das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Kunde
    • schuldhaft gegen die in diesen AGB vereinbarten Pflichten, insbesondere seine Mitwirkungspflichten verstößt,
    • die bereitgestellten Dienste außerhalb des Nutzungszweckes verwendet,
    • trotz Abmahnung, innerhalb angemessener Frist, die Pflichtverletzung nicht abstellt, oder
    • mit der Zahlung der Entgelte mehr als 45 Kalendertage in Verzug gerät.
  4. Im Falle der vom Auftragnehmer ausgesprochenen Kündigung aus wichtigem Grund ist der Auftragnehmer berechtigt, einen Betrag in Höhe von 75 % der Summe aller monatlichen Grundentgelte, die der Kunde bei zeitgleicher fristgerechter Kündigung während der Vertragslaufzeit noch hätte entrichten müssen, zu verlangen (entgangener Gewinn abzüglich ersparter Aufwendungen und Berücksichtigung einer Abzinsung), falls der Kunde nicht nachweist, dass dem Auftragnehmer überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden wesentlich niedriger ist als dieser Betrag.

§ 20 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

  1. Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages Vertrauliche Informationen und personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, Lieferanten, Geschäftspartner usw. offengelegt werden (zusammen „Vertrauliche Informationen“). Sie sind sich ebenfalls bewusst, dass diese Vertraulichen Informationen bisher weder insgesamt noch in ihren Einzelheiten bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren, deshalb von wirtschaftlichem Wert sind und an denen ein berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung besteht.
  2. Keine vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Auftragnehmer bereits vor Vertragsschluss und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; dem Auftragnehmer von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden.
  3. Der Kunde verpflichtet sich,
    • die Vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit dem Zweck zu verwenden;
    • die Vertraulichen Informationen nur gegenüber solchen Vertretern offen zu legen, die auf die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind, vorausgesetzt, dass der Empfänger sicherstellt, dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden;
    • die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einzuhalten.
  4. Die Pflicht zur Geheimhaltung bleibt von der Beendigung des Vertrages unberührt.

§ 21 Datenschutz

  1. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen.
  2. Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
  3. Diese Daten werden insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert und nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte weitergeben.
  4. Sofern es für die Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde dem Auftragnehmer Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, muss das eingesetzte Personal ebenfalls über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.

§ 22 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US- amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export unserer Waren und Dienstleistungen in Nicht-EG Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 23 Werbung

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma des Auftragnehmers per Telefax und E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

§ 24 Abwerbeverbot

  1. Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber, es zu unterlassen, unsere Mitarbeitenden unmittelbar oder mittelbar abzuwerben.
  2. Diese Unterlassungsverpflichtung besteht während der Dauer einer bestehenden aktiven Geschäftsbeziehung und bis 2 Jahre nach Beendigung.
  3. Der Kunde verspricht uns für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches durch uns bleibt unberührt. Eine Anrechnung findet nicht statt.

§ 25 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts.
  2. Gerichtsstand ist Hannover soweit der Kunde Kaufmann ist oder der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  3. Weiterhin ist Hannover Erfüllungsort sowie Übergabeort, auch im Sinne der Verpackungsverordnung.
  4. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksam oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

2. Teil: Besondere Bedingungen

§ 26 Penetrationstests, Schwachstellenmanagement, Endpointing Security

  1. Der Auftragnehmer analysiert die IT-Infrastruktur des Kunden aus der Perspektive eines Angreifers, bewertet das IT-Sicherheitsniveau des Kunden, zeigt Angriffsvektoren auf und legt, sofern gewünscht, konkrete Handlungsempfehlungen zur Optimierung der Verteidigung dar. Dabei wird Auftragnehmer insbesondere eine Analyse der IT-Infrastrukturen vornehmen, die es ermöglicht, ausgewählte IPAdressen und -Bereiche auf bekannte Bedrohungslagen und Schwachstellen zu überprüfen.
  2. In Abhängigkeit der gewählten Produktpakete erhält die IT-Schwachstellenanalyse folgende Leistungen: a) Scan von öffentlichen IP-Adressen, b) Scan von internen IP-Adressen über ein zur Verfügung gestelltes Gateway, c) Konfiguration, Verwaltung und Monitoring von Scans.
  3. Die Vertragsleistungen beschränken sich auf die ggf. gesondert bezeichneten IT-Systeme bzw. IP-Adressen (Ranges) des Kunden.
  4. Der Kunde sichert zu, Eigentümer der zu prüfenden IT-Systeme und berechtigt zu sein für die darauf gespeicherten Daten sowie die in der Auftragsbestätigung genannten IP-Adressen (Ranges).
  5. Das mit Vertragsleistungen befasste Personal ist vor dessen Einsatz schriftlich zur Vertraulichkeit in Bezug auf alle Informationen und Unterlagen im Zusammenhang in den Vertragsleistungen und deren Durchführung verpflichtet worden.
  6. Der Auftragnehmer wird die bei Durchführung der Vertragsleistungen zur Kenntnis gelangende Daten aus getesteten Systemen nicht herunterladen und nur insoweit Screenshots anfertigen, als dies zur Dokumentation der entsprechenden Schwachstelle zwingend erforderlich ist.

§ 27 Cloud Services/ Domains

  1. Leistungsinhalt
    1.1. Der Auftragnehmer kann den Zugang zu den Leistungen beschränken, sofern die Sicherheit des Netzbetriebes, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder gespeicherter Daten dies erfordern.
    1.2. Soweit nichts anderes vereinbart, ist ein Datentransfervolumen von einem Gigabyte pro Monat enthalten. Das genutzte Datentransfervolumen ergibt sich aus der Summe aller mit dem vom Kunden beauftragten Lieferungen und Leistungen in Verbindung stehenden Datentransfers.
    1.3. Innerhalb einer beim Auftragnehmer gebuchten Leistung darf der Kunde nur Domains, die er selbst oder ein Unternehmen besitzt, für welches er handlungsbevollmächtigt ist, verknüpfen. Auch Neuregistrierungen von Domains darf der Kunde nur auf seinen Namen oder für Unternehmen, für welche er handlungsbevollmächtigt ist, vornehmen.
    1.4. Das Vertragsverhältnis über die Registrierung und Pflege der Domain kommt zwischen dem Kunden und der Vergabestelle bzw. dem Registrar direkt zustande. Der Auftragnehmer beauftragt die Registrierung von Domains im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsverhältnisses für den Kunden. Der Auftragnehmer hat auf die Domain-Vergabe keinen Einfluss. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains überhaupt zugeteilt werden und/oder zugeteilte Domains frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben.
    1.5. Der Kunde garantiert, dass die von ihm beantragte oder verknüpfte Domain keine Rechte Dritter verletzt.
    1.6. Erweisen sich die nach den jeweiligen Registrierungsbedingungen für eine Domain anzugebenden Daten als falsch und können wir den Kunden unter den angegebenen Daten nicht kontaktieren, können wir die Domain löschen lassen.
    1.7. Solange der Kunde zu einer Domain selbst noch keine Inhalte bereitstellt, sind wir berechtigt, eigene Inhalte sowie Werbung für sich und Dritte einzublenden.
    1.8. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung und Löschung von Domains, der Änderung von Einträgen in die Datenbanken der Vergabestellen und beim Wechsel von Providern und Registraren in zumutbarem Umfang mitzuwirken.
  2. Laufzeit und Vertragsbeendigung
    2.1. Die Domainregistrierung erfolgt jeweils auf eine bestimmte Zeit. Erfolgt keine wirksame Kündigung des Kunden für den Vertrag oder die einzelne Domain, wird die Registrierung von uns auf Kosten des Kunden aufrechterhalten. Bei vorzeitiger Kündigung erfolgt keine anteilige Erstattung der Gebühren. Im Fall von Domainstreitigkeiten aufgrund ungültig werdender Domains erfolgt ebenfalls keine Erstattung und es wird keine Ersatzdomain zugeteilt.
    2.2. Für den Fall, dass der Auftragnehmer die Registrierung einer Domain des Kunden nicht aufrechterhalten kann, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit uns über diese Leistungen außerordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zu kündigen.
    2.3. Wir sind berechtigt, nach Wirksamkeit einer Kündigung, die Domain freizugeben. Damit erlöschen sämtliche Rechte des Kunden, die sich aus der Domainregistrierung ergeben haben. Des Weiteren sind wir berechtigt, alle eingerichteten Dienste, Benutzerkonten sowie Daten des Kunden einschließlich Datensicherungen vollständig zu löschen.
  3. Rechteübertragung/Rechte Dritter/verbotene Handlungen
    3.1. Wir sind berechtigt, die Domain des Kunden unverzüglich in die Verwaltung des Registrars zu stellen und die Präsenzen des Kunden zu sperren, wenn Dritte uns gegenüber Ansprüche wegen tatsächlicher oder behaupteter Rechtsverletzungen geltend machen.
    3.2. Es ist nicht gestattet, Markenschutzsymbole und Hinweise wie Copyrights, Trademark, etc. zu entfernen, zu verändern oder unkenntlich zu machen.
    3.3. Es ist nicht gestattet, Software oder Softwarebestandteile nachzukonstruieren, zu dekompilieren oder zu disassemblieren, sofern dies nicht ausdrücklich gesetzlich gestattet ist.
    3.4. Alle Eigentumsansprüche und die geistigen Eigentumsrechte an Software, Programmen oder Scripten sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen (und die darin enthaltenen einzelnen Teile, wie zum Beispiel Bilder, Fotografien, Animationen, Videos, Audio, Musik, Text und „Applets“, die in diesen enthalten sind) gehören dem Softwarehersteller oder seinen Lieferanten. Die Software, Programme oder Scripte sowie Handbücher, Einrichtungs- und Schulungsunterlagen sind durch Urheberrechtsgesetze und internationale Urheberrechtsverträge, sowie durch weitere Gesetze und Verträge über geistige Eigentumsrechte geschützt.
    Besitz, Zugang oder Nutzung dieser durch den Kunden bewirkt keinen Übergang von Rechtsansprüchen oder geistigen Eigentumsrechten daran.
    3.5. Es ist nicht gestattet, die Software für Zwecke einzusetzen, welche mit hohem Risiko direkt oder indirekt verbunden sind (No High Risk Use). Hierzu zählt auch der Einsatz in folgenden Bereichen: Luftfahrt (Flugsicherheit, Luft- und Raumfahrzeuge), Wasser- bzw. Kraftfahrzeuge, Kernkraftwerke oder militärische Verwendungszwecke, umweltrelevante Anlagen, finanzmathematische Anwendungen.
    3.6. Im Übrigen gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Hersteller. Insbesondere die Microsoft Service Provider Use Rights, welche bei Microsoft-Software-basierenden Lieferungen und Leistungen Vertragsbestandteil sind. Der Kunde versichert die Einhaltung dieser ergänzenden Bestimmungen. Der Kunde ist auch gegenüber Microsoft direkt verantwortlich und haftbar. Microsoft Service Provider Use Rights:
    https://www.microsoft.com/licensing/docs/view/Services-Provider-Use-Rights-SPUR
    3.7. Dem Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte, Texte, Bilder, Animationen, Film- und Tonmaterialien kann der Kunde während der Vertragslaufzeit zur Gestaltung einer vertragsgegenständlichen Internetpräsenz nutzen. Wir räumen hieran ein zeitlich auf die Dauer des Vertrages beschränktes einfaches Nutzungsrecht ein. Es ist nicht gestattet, Dritten Nutzungsrechte einzuräumen. Nach Beendigung des Vertrages sind die Materialien zu löschen.
    3.8. Mit dem Ende eines zeitlich beschränkten Nutzungsrechtes oder mit Wirksamkeit einer Kündigung, erlöschen alle Nutzungsrechte an Programmen, Software und Handbüchern und Unterlagen. In diesem Fall muss der Kunde sofort nach Vertragsende alle Kopien der Software und Installationsdateien sowie Handbücher und Unterlagen löschen, sowie alle Datenträger und Dokumente, die er in diesem Zusammenhang erhalten hat, an den Auftragnehmer zurückgeben oder vernichten.
    3.9. Der Kunde verpflichtet sich, ohne ausdrückliches Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung enthalten, zu versenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“).
    3.10. Der Kunde ist verpflichtet, seine Internet-Seite so zu gestalten, dass eine übermäßige Belastung des Servers, z.B. durch CGI-Skripte, die eine hohe Rechenleistung erfordern oder überdurchschnittlich viel Arbeitsspeicher beanspruchen, vermieden wird. Wir sind berechtigt, Seiten, die den obigen Anforderungen nicht gerecht werden, vom Zugriff durch den Kunden oder durch Dritte auszuschließen. Wir werden die betreffenden Seiten wieder zugänglich machen, wenn der Kunde uns nachweist, dass die Seiten so umgestaltet wurden, dass sie den obigen Anforderungen genügen.
  4. Inhalte
    4.1. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Internet-Seite sowie den darauf eingerichteten Applikationen (Webshop, Blog, Galerie) eingestellte Inhalte als eigene Inhalte unter Angabe seines vollständigen Namens und seiner Anschrift zu kennzeichnen und allen gesetzlichen Kennzeichnungspflichten nachzukommen. Des Weiteren stellt der Kunde dem Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die auf einer Verletzung der vorgenannten Pflichten beruhen.
    4.2. Der Kunde darf durch die Internet-Präsenz sowie die darauf eingerichteten Applikationen (Webshop, Blog, Galerie), dort eingeblendete Banner sowie die Bezeichnung seiner E-Mail-Adresse nicht gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter (Marken, Namens-, Urheber-, Datenschutzrechte usw.) verstoßen oder Dritte in ihrer Ehre verletzen, andere Personen oder Personengruppen verunglimpfen oder beleidigen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, keine pornographischen Inhalte und keine auf Gewinnerzielung gerichteten Leistungen anzubieten oder anbieten zu lassen, die pornographische und/oder erotische Inhalte (z. B. Nacktbilder, Peepshows etc.) zum Gegenstand haben.
    4.3. Der Kunde darf seine Internet-Präsenz nicht in Suchmaschinen eintragen, soweit der Kunde durch die Verwendung von Schlüsselwörtern bei der Eintragung gegen gesetzliche Verbote, die guten Sitten und Rechte Dritter verstößt. Der Kunde verpflichtet sich, keinen Betrieb ausschließlich als Downloadserver einzurichten.
    4.4. Jeder Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der Verpflichtungen aus Punkt 4.1-4.3 verwirkt eine Vertragsstrafe, die der Kunde unter Ausschluss der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs in Höhe von 5.000,00 Euro (in Worten: fünftausend Euro). Die Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatz nicht anrechenbar. Außerdem berechtigt ein Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen des Kunden, die Aufnahme von Internet-Seiten zu verweigern, die Seiten und darauf gerichtete Verweise sofort zu löschen und den Vertrag fristlos zu kündigen.
    4.5. Des Weiteren haftet bei einem schuldhaften Verstoß der Kunden uns gegenüber auf Ersatz aller hieraus entstehenden direkten und indirekten Schäden, auch Vermögensschäden. Der Kunde stellt uns im Innenverhältnis von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
    4.6. Wir übernehmen keine Gewähr für die richtige Wiedergabe der Internet-Seiten des Kunden in der Internet-Präsenz, es sei denn, uns kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vom Kunden nachgewiesen werden.
    4.7. Der Kunde übernimmt die volle Verantwortung für sämtliche auf den gemieteten Diensten abgelegten Inhalte. Der Kunde versichert uns gegenüber, keine illegalen Inhalte zu speichern. Sollten uns illegale Inhalte auffallen, so verpflichtet der Kunde sich, diese unverzüglich zu sperren und uns dies anzuzeigen. Sobald uns bekannt wird, dass illegale Inhalte auf den vom Kunden gemieteten Diensten gespeichert sind, haben wir das Recht, die Dienste des Kunden unverzüglich zu sperren.
    4.8. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Internet-Präsenz sowie die Inhalte aller sonstigen gemieteten Dienste des Kunden auf eventuelle Rechtsverstöße zu prüfen.

§ 28 Projektunterstützung/Entwicklungsressourcen

  1. Leistung
    1.1. Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden in einzelnen zeitlich begrenzten Projekten durch die Bereitstellung von Entwicklungsressourcen und/oder Projektunterstützung.
    1.2. Der Auftragnehmer bzw. der/die Mitarbeitenden von uns treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis oder dessen Direktionsrecht oder Disziplinargewalt. Dies gilt insbesondere, soweit die Leistungen in den Räumen des Kunden erbracht werden. Es erfolgt keine Eingliederung der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen in die Organisation des Kunden. Wir sind – abgesehen von den vertraglich vereinbarten Leistungszielen – in der Einteilung der Arbeitszeit, der Wahl des Arbeitsorts sowie der Art und Weise der Ausführung der beauftragten Aufgaben im Wesentlichen frei
    1.3. Der Auftragnehmer ist für die Versteuerung sämtlicher Einkünfte aus diesem Vertrag verantwortlich und erfüllt sämtliche steuerlichen Pflichten, einschließlich der Umsatzsteuerpflicht sowie gegebenenfalls erforderlicher steuerlicher Registrierungen. Gleiches gilt für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung und Absicherung.
  2. Geistiges Eigentum
    2.1. Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunden-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen an Kunden-Materialien. Sofern diese vom Auftragnehmer vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der Kunde räumt uns ein auf den Zeitraum und den Zweck der
    Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien ein.
    2.2. Wir räumen dem Kunden, sofern nichts anderes vereinbart, an den unter diesem Vertrag speziell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, diese umfassend zu nutzen und zu verwerten. ,,Arbeitsergebnis(se)“ sind alle geschaffenen Leistungen, soweit sie Gegenstand eigener Rechte sein können, wie z.B. Dokumentationen, Berichte, Charts, Studien, Konzepte, Individualsoftware und deren Dokumentation sowie sonstiger Content.

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