AGB

Firma List + Lohr GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen - Stand 01.05.2022

§ 1 Geltung der Bedingungen und Begriffsbestimmungen

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der List + Lohr GmbH für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen unter Ausschluss allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

2. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich durch die List + Lohr GmbH bestätigt werden. Auch die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

3. „Ware“ im Sinne dieser Bedingungen beinhaltet, soweit nichts anderes angegeben wird, alle vertragsgemäß dem Kunden zu überlassenden Gegenstände, sowohl Hardware als auch Software, auch wenn sie unkörperlich – z.B. durch elektronische Übertragungsmittel – zur Verfügung gestellt wird.

4. Unter „Kunde“ im Sinne dieser Bedingungen wird sowohl der Kunde für Managed Services als auch der Besteller von Waren und Dienstleistungen verstanden.

§ 2 Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1. Die List + Lohr GmbH ist berechtigt, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Vertragsschluss zu ändern, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht berührt werden und dies zur Anpassung an solche Entwicklungen erforderlich ist, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Nichtberücksichtigung die Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses nicht unwesentlich beeinträchtigen würde. Wesentliche Regelungen sind insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, Laufzeit und Kündigung.

Ferner können Anpassungen oder Ergänzungen vorgenommen werden, soweit diese zur Beseitigung von Regelungslücken, die nach Vertragsschluss entstanden sind, erforderlich sind. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rechtsprechung sich ändert und eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betroffen sind.

2. Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden rechtzeitig vor dem geplanten Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer angemessenen, durch die List + Lohr GmbH im Einzelfall festgelegten Erklärungsfrist nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.

Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, so behalten die bisherigen Bedingungen ihre Gültigkeit. Widerspricht der Kunde den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die List + Lohr GmbH, so steht der List + Lohr GmbH ein Sonderkündigungsrecht mit der Frist von einem Monat zu. Die List + Lohr GmbH hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden in Textform auszuüben.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote der List + Lohr GmbH sind freibleibend, unverbindlich und richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Annahmeerklärung, sämtliche Bestellungen und Anmeldungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Der Vertrag kommt entweder durch Zugang einer Auftragsbestätigung in Textform oder konkludent mit Leistungserbringung durch die List + Lohr GmbH und Annahme bzw. Ingebrauchnahme durch den Kunden zustande.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

4. Produktbeschreibungen, Darstellungen und Testprogramme sind keine Garantien. Eine Garantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der List + Lohr GmbH.

5. Die List + Lohr GmbH ist berechtigt, Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.

6. Individualvereinbarungen zwischen der List + Lohr GmbH und dem Kunden gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bereich der jeweils individuell vereinbarten Vertragsbedingung vor (vgl. § 305b BGB) und werden sodann durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt. Das Angebot bzw. die Auftragsunterlagen sowie die Rechnung der List + Lohr GmbH gelten als Individualvereinbarungen, die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehen. Individualabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

7. Die List + Lohr GmbH ist jederzeit berechtigt, Aufträge im eigenen Ermessen abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus Schadensersatzansprüche entstehen, wenn sich herausstellt, dass Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen veränderte gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die geschuldete Leistung durch veränderte Bestimmungen nur mit erheblichen Mehraufwand erfüllt werden kann.

8. Ein Rücktrittsrecht der List + Lohr GmbH besteht ferner bei begründeten Zweifeln an der Kredit- bzw. Zahlungswürdigkeit des Kunden.

§ 4 Preise, Preisänderungen und Kostensteigerung von Lizenzen und Wartungskosten

1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, zuzüglich Verpackung, Transport, Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer.

3. Die List + Lohr GmbH ist berechtigt, die vereinbarten Preise nach Vertragsschluss in dem Umfang zu erhöhen, wie Preissteigerungen Dritter erfolgen, von denen die List + Lohr GmbH für die Vertragsdurchführung notwendige Vorleistungen bezieht. Die vereinbarten Preise erhöhen sich auch, soweit eine Erhöhung der Umsatzsteuer oder zwingender gesetzlicher Abgaben sich ändern.

4. Wesentliche Änderungen seitens der List + Lohr GmbH bzw. der darin enthaltenen Funktionalitäten und deren Preise werden dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform oder in Form einer aktualisierten Auftragsbestätigung mitgeteilt. Der Kunde hat das Recht, den mitgeteilten Änderungen zu widersprechen soweit dies eine wesentliche Änderung der Funktionalität betrifft und ist dabei gehalten dies entsprechend nach zu weisen. Widerspricht der Kunde den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, so werden die Änderungen zum geplanten Zeitpunkt wirksam und Vertragsbestandteil.

5. Der Kunde wird auf diese Folge in der Änderungsmitteilung besonders hingewiesen. Widerspricht der Kunde der Änderung durch die List + Lohr GmbH bzw. deren Funktionalitäten oder den Preisen derselben, so ist die List + Lohr GmbH berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu beenden. Die List + Lohr GmbH hat dieses Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach Widerspruch des Kunden auszuüben.

6. Die List + Lohr GmbH hat das Recht, zur Absicherung ihrer Forderungen und zum Zwecke des Versicherungsschutzes unter Zuhilfenahme ihres Warenkreditversicherers und anderer Wirtschaftsauskunfteien Informationen über den Kunden abzufragen bzw. diesen prüfen zu lassen.

§ 5 Zahlung

1. Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorauskasse, per Nachnahme, bei Lieferung oder bei Abholung zahlbar, soweit nicht anders vereinbart. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich unfrei, d.h. zu Lasten des Kunden per Paketdienst, Spedition oder eigenem Fahrzeug, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

2. Die List + Lohr GmbH ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Der Kunde ist hiervon in Kenntnis zu setzen.

3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

4. Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist. Bei Rücklastschriften, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 15 Euro berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

5. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält, oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.

6. Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

7. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnung per E-Mail zugestellt wird. Wünscht der Kunde eine Rechnung per Post, ist dies bei der Bestellung anzugeben.

8. Einwände gegen die Rechnungsstellung der List + Lohr GmbH sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Wochen nach Erhalt der ersten Zahlungserinnerung schriftlich geltend zu machen. Ansonsten gilt die Rechnung als anerkannt; Ansprüche aus §§ 812 ff BGB bleiben unberührt. Die List + Lohr GmbH wird den Kunden in der ersten Zahlungserinnerung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

9. Die List + Lohr GmbH kann, neben ihren sonstigen Rechten im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden, nach zweimaliger Mahnung und schriftlicher Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich sämtlicher noch nicht erbrachter Leistungen bis zum Ausgleich aller in Verzug befindlichen Zahlungen geltend machen. Die Rechte der List + Lohr GmbH nach §§ 273, 274 BGB bleiben unberührt.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die List + Lohr GmbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der List + Lohr GmbH durch Zulieferer und Hersteller

2. Verlangt keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme oder kommt der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand heraus, der vom Kunden zu vertreten ist, nicht zustande, gilt die vertragliche Leistung der List + Lohr GmbH mit Nutzung durch den Kunden als abgenommen.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt, insbesondere – aber nicht ausschließlich – Pandemien Epidemien, Naturkatastrophen, sowie Betriebsunterbrechungen auf Grund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, welche die List + Lohr nicht zu vertreten hat, wie Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung und sonstige Betriebsstörungen jeder Art. Gleichgültig, ob diese Ereignisse bei der List + Lohr GmbH, ihren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, ist die List + Lohr GmbH berechtigt , die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag, soweit noch nicht erfüllt, ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.

4. Wenn die Behinderung länger als 2 Monate andauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 2 die Lieferzeit, oder wird die List + Lohr GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die List + Lohr GmbH nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.

5. Sofern die List + Lohr GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit der List + Lohr GmbH.

6. Die List + Lohr GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gelten jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 7 Annahmeverzug

1. Für die Dauer des Annahmeverzuges des Kunden ist die List + Lohr GmbH berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Kunden einzulagern. List + Lohr GmbH kann sich hierzu auch einer Spedition oder eines Lagerhalters bedienen.

2. Während der Dauer des Annahmeverzuges hat der Kunde an die List + Lohr GmbH als Ersatz der entstehenden Lagerkosten ohne weiteren Nachweis pro Monat pauschal 1% des Kaufpreises, höchstens jedoch EUR 100,- zu bezahlen. Bei Anfall höherer Lagerkosten kann die List + Lohr GmbH den Ersatz dieser Kosten gegen Nachweis vom Kunden fordern.

3. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann die List + Lohr GmbH die Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die List + Lohr GmbH ist berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Kunden zu fordern.

§ 8 Liefermenge

Sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von einer Woche nach Warenerhalt der List + Lohr GmbH und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umhüllung und Verladung.

§ 9 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der List + Lohr GmbH verlassen hat. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine im Einzelfall vereinbarte Übernahme der Transportkosten durch die List + Lohr GmbH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 10 Gewährleistung

1. Die List + Lohr GmbH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

2. Die Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 12 Monate.

3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalteile vom Hersteller sind oder den vom Hersteller freigegeben Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Ware oder Fremdeinwirkung sowie das Öffnen von Waren und Hardware zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen in Farbe, Abmessungen und/oder anderen Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsrechte aus.

4. Der Kunde muss uns die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes, schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

5. Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangt die List + Lohr , dass das defekte Teil bzw. Gerät und eine genaue Fehlerbeschreibung mit Angabe der Modell- und Seriennummer und einer Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Gerät geliefert wurde, an den Sitz der List + Lohr GmbH zur Reparatur eingeschickt bzw. bei ihr angeliefert wird. Die Ware muss frei eintreffen und wird von uns unfrei wieder ausgeliefert. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Hardwarekomponenten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände. Der Kunde hat bei Einsendung der zu reparierenden Hardware dafür Sorge zu tragen, dass die auf diesem befindlichen Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verlorengehen können. Die List + Lohr GmbH übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.

6. Bei Mängeln kann die List + Lohr GmbH zunächst nacherfüllen. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung eines mangelfreien Produkts. Als Nacherfüllung gilt auch eine Lieferung von Updates oder Upgrades, die den Mangel nicht enthalten, oder eines Patches, der den Mangel beseitigt. Soweit der Mangel die vertragsgemäße Nutzung nur unerheblich beeinträchtigt kann der Kunde nicht vom Vertrag oder Angebot zurücktreten. Zur Nacherfüllung ist der List + Lohr GmbH eine angemessene Frist zu setzen. Die Bereitstellung einer provisorischen Lösung, die den Mangel umgeht (Workaround) ist bei Bemessung der Frist zu berücksichtigen.

7. Bei Ware bzw. Teilen, bei denen kein Fehler festgestellt werden konnte, wird die List + Lohr GmbH den Überprüfungsaufwand in Rechnung stellen.

8. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.

9. Gewährleistungsansprüche gegen die List + Lohr GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

10. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens der List + Lohr GmbH vorliegt.

11. Werden vom Kunden oder von Dritten – insbesondere weiteren IT-Dienstleistern – nicht abgestimmte Änderungen an Programmen oder Systemen vorgenommen, so ist für diese und die daraus entstehenden Folgen die Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen. Eigenschaften werden von der List + Lohr GmbH in diesem Zusammenhang nicht zugesichert.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Lieferung Eigentum der List + Lohr GmbH; Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die List + Lohr GmbH als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für die List + Lohr GmbH. Erlischt das Miteigentum durch Verbindung, so wird vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die List + Lohr GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum der List + Lohr GmbH unentgeltlich. Ware, die dem Miteigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für die List + Lohr GmbH grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

2. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch die List + Lohr GmbH erlischt insbesondere im Falle gelieferter Software das Recht des Kunden zur weiteren Nutzung. Etwaig angefertigte Programmkopien müssen vollständig gelöscht werden.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die List + Lohr GmbH ab. Die List + Lohr GmbH ermächtigt den Kunden unwiderruflich, die abgetretenen Forderungen für seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der List + Lohr GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.

6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, so ist die List + Lohr GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 12 Abtretungsverbot

Die Abtretung von Forderungen an Dritte ist ausgeschlossen, sofern die List + Lohr GmbH der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern es sich nicht um generell unabtretbare Ansprüche gem. § 10 Ziff. 9 dieser AGB (Gewährleistungsansprüche) handelt, ist die Zustimmung zu erteilen, wenn der Kunde wesentliche Belange nachweist, die unsere Interessen an der Aufrechterhaltung des Abtretungsverbots überwiegen.

§ 13 Haftung

1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, bei Liefer- und Leistungsverzögerung gem. § 6 Ziff.3, Unfällen, Verlust oder Beschädigung von fremdem Eigentum, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und sämtlichen Folgeschäden wie Ausfallzeiten, Reise- und Übernachtungskosten, entgangener Gewinn und Ansprüche Dritter sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass jegliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Schulung, Reparatur-, Installations- und sonstigen Eingriffen verloren gehen können. Für den Verlust von Daten haftet die List + Lohr GmbH nicht wenn der Schaden darauf beruht, dass der Kunde Datensicherungen unterlassen hat. Dies gilt entsprechend für hieraus resultierende Folgeschäden.

3.Produkte mit digitalen Elementen, Software as a Service und Cloudprodukte müssen regelmäßig mit den vorgeschriebenen Aktualisierungen und Updates installiert werden. Eventuelle direkte oder indirekte Schadensersatzansprüche oder Ansprüche wegen Folgeschäden die sich aus fehlenden Sicherheitsmaßnahmen wie Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration oder der fehlenden Aktualisierung von Updates und empfohlenen Upgrades ergeben, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch nach Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung, die lediglich auf bekannte Sicherheitslücken, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, hinweisen soll.

4. Weitere Garantien oder Gewährleistung wie in der Produktbeschreibung des Herstellers aufgeführt, werden von der List + Lohr GmbH ausgeschlossen.

§ 14 Sorgfaltspflicht

Die List + Lohr GmbH führt sämtliche Beratungsleistungen mit großer Sorgfalt nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch, die der Entwicklung der Branche und den Bedürfnissen des Kunden in bester Weise gerecht werden.

§ 15 Urheberrechte

1. Alle Rechte an Lieferungen und Leistungen, insbesondere an Software, Unterlagen, Datenbanken, einschließlich aller vom Kunden erstellter Kopien oder Teilkopien, bleiben – soweit diese nicht ausdrücklich im Rahmen einer Vereinbarung übertragen wurden – der List + Lohr GmbH vorbehalten. Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung oder jegliche andere Nutzung ist dem Kunden nur aufgrund einer schriftlichen Einzelvereinbarung gestattet.

2. Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird dem Kunden allein ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d. h., er darf diese weder kopieren, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in voller Höhe für den daraus entstandenen bzw. entstehenden Schaden.

3. Überlassene Schulungsunterlagen bzw. Software dürfen vor, während oder nach der Schulung weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.

4. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die List + Lohr die infolge der Leistungserbringung entstandenen Ergebnisse oder Teile hiervon zu Referenzzwecken für Eigenwerbung nutzt.

§ 16 Allgemeine Mitwirkungspflichten

1. Der Kunde stellt sicher, dass alle für die Erbringung der vereinbarten Leistung notwendigen Mitwirkungspflichten rechtzeitig, vollständig und für die List + Lohr GmbH kostenfrei erbracht werden

2. Sämtliche vom Kunden zu erbringenden Leistungen sind Voraussetzung für die vertragsgemäße Leistungserbringung der List + Lohr GmbH. Erfüllt der Kunde diese Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, so gehen sich daraus ergebende Entgelterhöhungen oder Terminverschiebungen zu seinen Lasten.

§ 17 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen der List + Lohr GmbH zugänglich werdenden Informationen, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der List + Lohr GmbH erkennbar und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 18 Datenschutz

1.Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen.

2. Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

3. Diese Daten werden insbesondere gegen unbefugten Zugriff gesichert und nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners bzw. der betroffenen Personen oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an Dritte weitergeben.

4. Sofern es für die Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde der List + Lohr GmbH Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, muss das eingesetzte Personal ebenfalls über seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.

§ 19 Export

Die Wiederausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland unterliegt den deutschen und US-amerikanischen Bestimmungen und ist ohne behördliche Genehmigung nicht statthaft. Der Export unserer Waren und Dienstleistungen in Nicht-EG Länder bedarf unserer schriftlichen Einwilligung unabhängig davon, dass der Kunde für das Einholen jeglicher behördlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen selbst zu sorgen hat. Der Kunde ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.

§ 20 Werbung

Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung, Werbung der Firma List + Lohr GmbH per Telefax und E-Mail ohne vorherige Aufforderung übermittelt zu bekommen.

§ 21 Anwendbares Recht

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der List + Lohr GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Hannover. Weiterhin ist Hannover Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksam oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

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