2 Millionen Euro Bußgeld für Telemarketing ohne Einwilligung

Die italienische Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld von 2 Millionen Euro gegen ein Unternehmen, welches über ein albanisches Callcenter Telemarketing und Teleselling ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt hat.

Es wurde festgestellt, dass das betroffene Unternehmen weder die kontaktierten Personen informiert hat, noch eine gültige Einwilligung der Betroffenen für die Verwendung der personenbezogenen Daten für das Direktmarketing eingeholt hatte.

Das verantwortliche Unternehmen hat ein albanisches Callcenter mit der Akquisition von Neukunden beauftragt. Das Callcenter sollte für ein drittes Unternehmen aus dem Energiesektor potenzielle Kunden telefonisch kontaktieren, um Strom- und Gaslieferungsverträge abzuschließen.

Bei der Bildung der Geldbuße berücksichtigte die italienische Datenschutzbehörde unter anderem:

  • bei dem verantwortlichen Unternehmen lag ein Mangel an der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen vor;
  • das verantwortliche Unternehmen wurde im gesamten Verarbeitungsprozess nicht als Verantwortlicher bezeichnet;
  • die Folgen der Kundenakquise aufgrund der einseitigen Vereinfachung der Vorschriften;
  • die Kürze der Zeit zwischen den einzelnen Verletzungshandlungen;
  • die Schwere der Verstöße in Bezug auf die wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten;
  • der Einsatz des albanischen Callcenters als Erfüllungsgehilfe;
  • das Verhalten gegenüber der Guardia di Finanza während der Ermittlungen;
  • der Jahresabschluss des verantwortlichen Unternehmens aus 2016.

Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Praxis der Aufsichtsbehörden ein, dass die Bewertung der Datenschutzverstöße von verschiedenen Aspekten abhängt. Strafmildernd wirkt sich hierbei immer wieder die Kooperation mit den Behörden aus.

Auf der anderen Seite sollten inzwischen die datenschutzrechtlichen „Must haves“ umgesetzt sein. Insbesondere sollten die datenschutzrechtlichen Vorgaben, die für Außenstehende und somit auch für die Aufsichtsbehörde leicht einsehbar sind, sorgfältig eingehalten werden. Zudem sollte sichergestellt sein, dass im Rahmen der Einwilligung die Informationspflichten durch das Unternehmen eingehalten wurden, da andernfalls keine wirksame Einwilligung vorliegt.

Haben Sie hierzu Fragen? Unser erfahrenes Datenschutzteam steht Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite!

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