In der letzten Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) beschlossen die Behörden ein neues Bußgeldmodell. Somit ist eine Bußgeldberechnung trotz der Komplexität des Modells möglich.
Die Grundlage der genauen Berechnung bezieht sich auf den Vorjahresumsatz des betroffenen Unternehmens. Daraus ergibt sich ein Tagessatz, der dann ausschlaggebend für die weitere Berechnung ist. Hinzu kommen verschiedene Multiplikatoren, z.B. die Schwere des Datenschutzvorfalls oder -verstoßes. Dazu gibt es ein Stufenmodell, welches die Schwere eingrenzen soll:
- Faktor 1-4 bei einem leichten Verstoß;
- Faktor 12-14,4 bei einem sehr schweren Verstoß.
Zusätzlich wird der Grad des Verschuldens eingestuft, ob eine geringe, unbewusste oder bewusste Fahrlässigkeit vorhanden war.
Der Wiederholungswert spielt bei der Berechnung ebenfalls eine Rolle. Hinzu kommen weitere Faktoren – die Zusammenarbeit mit der Behörde oder welche Maßnahmen das Unternehmen bereits ergriffen hat, um den Schaden zu mindern. Es kann durchaus zu einer Erhöhung kommen, falls die Behörden das berechnete Bußgeld aufgrund der Umstände für zu gering erachten.
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