Mit dem durch die Stimmen von CDU/CSU und SPD verabschiedeten zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG-EU) soll das bereichsspezifische Datenschutzrecht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbart und an diese angepasst werden. Insgesamt 154 Gesetze werden durch das 2. DSAnpUG-EU angeglichen.
In weiten Teilen geht es lediglich um Anpassung von Begriffsbestimmungen und Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung – die Grenze für die Verpflichtung für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wurde jedoch von 10 auf 20 MitarbeiterInnen verändert.
Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Niedersachsen, Frau Barbara Thiel, sieht in dieser Änderung eine Gefahr für die betroffenen Unternehmen. Eine Änderung in der Verpflichtung, die DSGVO entsprechend umzusetzen, ergibt sich nämlich nicht. Durch den Verzicht auf einen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen fehlt jedoch unter Umständen das nötige KnowHow und ergibt damit ein Risiko, dass mögliche Mängel nicht erkannt und abgestellt werden – denn die Anforderungen an die Unternehmen sind identisch geblieben.
Die Folge wären mögliche Bußgelder – eine Schwelle diesbezüglich in Hinblick auf die Unternehmensgröße existiert nämlich nicht!
Durch die Überlastung der Aufsichtsbehörden und deren zu geringer personellen Dichte reduzieren zudem bereits einzelne Länderbehörden das Beratungsangebot bzw. können dieses kaum noch leisten.
Der Effekt ist klar: Besonders die kleinen Unternehmen verlieren hierdurch wichtige und nötige Unterstützung und geraten in eine potentielle Gefahrenlage!
Unser kompetentes und zertifiziertes Team aus Datenschutz-Experten unterstützt und berät Sie hierzu gerne!
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