Datenschutzkonferenz (DSK) beschließt neues Bußgeldmodell
In der letzten Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) beschlossen die Behörden ein neues Bußgeldmodell. Somit ist eine Bußgeldberechnung trotz der Komplexität des Modells möglich.
Aus der List + Lohr Gruppe
In der letzten Sitzung der Datenschutzkonferenz (DSK) beschlossen die Behörden ein neues Bußgeldmodell. Somit ist eine Bußgeldberechnung trotz der Komplexität des Modells möglich.
Mit dem durch die Stimmen von CDU/CSU und SPD verabschiedeten zweiten Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz (2. DSAnpUG-EU) soll das bereichsspezifische Datenschutzrecht mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbart und an diese angepasst werden.
Die italienische Datenschutzbehörde verhängte ein Bußgeld von 2 Millionen Euro gegen ein Unternehmen, welches über ein albanisches Callcenter Telemarketing und Teleselling ohne Einwilligung der Betroffenen durchgeführt hat.
Das erste Jahr der Geltung der EU-Datenschutzgrundverordnung geht zu Ende. Ihre Wirkungen sind unübersehbar und erheblich. Sie betreffen Datenverarbeitungen in der Europäischen Union, insbesondere aber auch die Wahrnehmung der Notwendigkeit von Datenschutz in Europa und darüber hinaus.
Die Datenschutzbeauftragten der Bundesländer haben laut einem Medienbericht zufolge seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im vergangenen Mai in mindestens 75 Fällen Bußgelder verhängt. Die Gesamtsumme beträgt laut einer Umfrage der Welt am Sonntag 449.000 Euro.
Derzeit registriert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verstärkt Netzwerkkompromittierungen bei Unternehmen, die mit der manuellen und gezielten Ausführung eines Verschlüsselungstrojaners (Ransomware) enden.
Nach endgültiger Einführung der DSGVO im Mai 2018 sind bisher nur vereinzelte Bußgelder bekannt geworden. Nun scheint die Schonfrist langsam aber sicher dem Ende entgegen zu gehen.
Frühzeitig den Umstieg auf Windows 10 & Co. planen und die Kompatibilität von vorhandener Hardware und Anwendungen beachten.
Der EuGH (Urteil vom 5.6.2018 – C-210/16) hatte entschieden, dass Fanpage-Betreiber in der EU gemeinsam mit Facebook Ireland als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher anzusehen sind.
Nicht erst seit dem Datenskandal um Facebook und Cambridge Analytica werden Datentransfers aus der EU in die USA kritisch betrachtet. Bei Datentransfers in Länder außerhalb der EU unterscheidet die DSGVO zwischen „sicheren“ und „nicht sicheren“ Drittländern.